Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der secoflex GmbH
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen der secoflex GmbH gegenüber dem Auftraggeber. Sie gelten insbesondere für Leistungen im Zusammenhang mit Wasserschäden, Leckageortung, Schadenaufnahme, technischer Trocknung, Demontage, Schimmelbeseitigung, Ursachenbehebung, Sanitärleistungen, Sanierungsleistungen, Dokumentation, Beratungsleistungen und sonstigen objekt- oder schadenbezogenen Leistungen.
- Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen können Verbraucher, Unternehmer, Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften, Versicherer, Regulierer, öffentliche Auftraggeber oder sonstige Vertragspartner sein.
- Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ergänzend die in diesen Bedingungen ausdrücklich für Unternehmer vorgesehenen Regelungen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. Abweichende Regelungen gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Angebots, durch ausdrückliche Beauftragung, durch Beginn der Leistungsausführung oder durch sonstige eindeutige Annahme des Auftrags zustande.
- Angebote, Zeichnungen, Kalkulationen, Aufmaße, Berichte, Fotos, Grundrisse, technische Dokumentationen, Konzepte und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Abwicklung des konkreten Schadenfalls erforderlich ist.
II. Leistungsumfang und Ausführung
- Art und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, der Schadenaufnahme, der technischen Dokumentation oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
- Unsere Leistungen können insbesondere folgende Bereiche umfassen:
- Schadenaufnahme und Erstbesichtigung
- Leckageortung
- technische Bewertung des Schadenbildes
- Ursachenbehebung im Sanitärbereich
- Demontagearbeiten
- Schimmelbeseitigung
- technische Trocknung
- Gerätestellung und Gerätekontrolle
- Feuchtemessungen und Verlaufsdokumentation
- Sanierungsleistungen
- Koordination von Nachunternehmern
- Foto-, Mess- und Berichtsdokumentation
- Kommunikation mit Auftraggebern, Hausverwaltungen, Bewohnern, Eigentümern, Versicherern und Regulierern
- Soweit Ausführungsfristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, erfolgt die Leistungserbringung nach unserer Einsatzplanung und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der technischen Erforderlichkeit, der Verfügbarkeit von Personal, Geräten, Material und Nachunternehmern.
- Voraussetzung für den Beginn und die Durchführung unserer Leistungen ist, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Zugangsmöglichkeiten, Schlüsseln, Strom- und Wasseranschlüssen, Ansprechpartnern, Freigaben, Plänen, Versicherungsinformationen und sonstigen zur Leistungsausführung erforderlichen Angaben.
- Verzögert sich die Leistungsausführung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei fehlendem Zugang, fehlenden Freigaben, nicht erreichbaren Bewohnern, fehlenden Ansprechpartnern, unzureichender Stromversorgung, fehlender Baufreiheit, verzögerter Materialverfügbarkeit, behördlichen Vorgaben, Witterungseinflüssen oder sonstigen Umständen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs.
- Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Lieferengpässe, Energieausfälle, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Witterung, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse, berechtigen uns, die Leistungserbringung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Auftraggeber erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach den Haftungsregelungen dieser Bedingungen.
III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß zu erbringen.
- Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen:
- freier und sicherer Zugang zum Schadenobjekt
- rechtzeitige Bereitstellung von Schlüsseln oder Zugangscodes
- Benennung erreichbarer Ansprechpartner
- Abstimmung mit Mietern, Bewohnern, Eigentümern oder Hausverwaltungen
- ausreichende Stromversorgung
- soweit erforderlich: Wasseranschluss
- Baufreiheit und Räumung der betroffenen Bereiche
- Freigabe erforderlicher Maßnahmen
- Mitteilung besonderer Risiken, etwa Asbestverdacht, Schadstoffe, Schimmel, statische Besonderheiten, Denkmalschutz, elektrische Gefahren oder sonstige objektbezogene Risiken
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, sind wir berechtigt, hierdurch entstehende Verzögerungen, Mehrkosten, Ausfallzeiten, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und sonstige Mehraufwendungen gesondert zu berechnen, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.
- Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Auftraggeber, ein Bewohner, ein Mieter, ein Eigentümer, eine Hausverwaltung oder ein sonstiger Zugangsberechtigter zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Aufwendungen, insbesondere Anfahrt, Wartezeit, Personaldisposition und Ausfallzeiten, zu berechnen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Ausweitung des Schadens und Folgeschäden zu vermeiden. Hierzu gehört insbesondere, erkannte Feuchtigkeitsschäden, Leckagen, Schimmelbildung, Geruchsbildung, Stromausfälle, Gerätestörungen oder sonstige Auffälligkeiten unverzüglich mitzuteilen.
IV. Strom, Wasser, Zugang und Schlüsselverwaltung
- Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse unentgeltlich und in ausreichender Kapazität zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Die Stromkosten für den Betrieb von Trocknungsgeräten, Ventilatoren, Heizgeräten, Messgeräten oder sonstigen technischen Geräten trägt der Auftraggeber, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Stromversorgung während der technischen Trocknung nicht unterbrochen wird. Stromkreise dürfen nicht eigenmächtig abgeschaltet werden, sofern dadurch der Betrieb der Trocknungsgeräte beeinträchtigt wird.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugang zum Objekt und zu den betroffenen Bereichen während der vereinbarten oder technisch erforderlichen Zeiträume sicherzustellen. Dies gilt auch für Kontrollmessungen, Geräteprüfungen, Umbauten, Rückbau der Trocknung und Abschlussdokumentationen.
- Werden uns Schlüssel übergeben, erfolgt die Verwahrung mit angemessener Sorgfalt. Der Auftraggeber hat die übergebenen Schlüssel eindeutig zu kennzeichnen und die Zugangsberechtigungen mitzuteilen. Eine Haftung für mittelbare Schäden aus verzögerter Schlüsselübergabe, unvollständiger Kennzeichnung oder fehlenden Zugangsberechtigungen ist ausgeschlossen, soweit uns kein Verschulden trifft.
- Schlüssel, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmittel dürfen von uns zur Durchführung der beauftragten Leistungen und zur Koordination eingesetzter Mitarbeiter oder Nachunternehmer verwendet werden, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist.
V. Preise und Preisänderungen
- Unsere Preise verstehen sich in Euro. Es gelten die Preise gemäß Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis oder sonstiger Vereinbarung.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit sie anfällt, nicht in Nettopreisen enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
- Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten oder üblichen Stunden-, Material-, Geräte-, Fahrt-, Dokumentations- und Nebenkostensätzen.
- Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Bei einer Ausführung später als vier Wochen nach Vertragsschluss können zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen für Material, Energie, Löhne, Nachunternehmerleistungen, Entsorgung, Transport oder sonstige Fremdleistungen angemessen berücksichtigt werden, soweit diese Kostensteigerungen nicht von uns zu vertreten sind und dem Auftraggeber nachvollziehbar dargelegt werden.
- Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisänderungen nach Vertragsschluss nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist oder ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
- Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglich erkannten Schadenerweiterungen, zusätzlichen Bauteilöffnungen, erweiterten Trocknungsmaßnahmen, Zusatzmessungen, Schimmelbefall, erschwertem Zugang, zusätzlichen Sanierungsleistungen, Sonderwünschen oder behördlichen beziehungsweise versicherungstechnischen Zusatzanforderungen.
VI. Zahlungsbedingungen und Abschlagsrechnungen
- Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte, abgrenzbare oder nachweisbare Teilleistungen zu stellen. Dies gilt insbesondere für Schadenaufnahme, Leckageortung, Demontage, Schimmelbeseitigung, technische Trocknung, Gerätestellung, Gerätekontrollen, Feuchtemessungen, Materiallieferungen, Sanitärleistungen, Sanierungsleistungen, Nachunternehmerleistungen und Dokumentation.
- Abschlagszahlungen können in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Dies entspricht dem gesetzlichen Grundsatz des § 632a BGB.
- Leistungen, die nach Aufwand oder im Stundenlohn erbracht werden, können wöchentlich oder in sonstigen angemessenen Abständen abgerechnet werden.
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug, Zahlungsausfall, erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder sonstigen Umständen, die die Erfüllung unserer Vergütungsansprüche gefährden, sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir nach angemessener Mahnung und Fristsetzung berechtigt, laufende Leistungen zu unterbrechen, soweit dies rechtlich zulässig und technisch vertretbar ist. Bei Gefahr einer Schadenvergrößerung erfolgt eine Unterbrechung nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
- Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
VII. Versicherungsfälle
- Wird unsere Leistung im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall beauftragt, bleibt der Auftraggeber unser Vertragspartner und Zahlungsschuldner, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Versicherung, ein Regulierer oder ein sonstiger Dritter die Kosten übernimmt.
- Die Beauftragung durch den Auftraggeber begründet eine Zahlungspflicht des Auftraggebers auch dann, wenn eine Versicherung die Regulierung ganz oder teilweise ablehnt, kürzt, verzögert oder von weiteren Unterlagen abhängig macht.
- Eine direkte Abrechnung mit einer Versicherung erfolgt nur, wenn dies von uns ausdrücklich akzeptiert wurde. Eine solche Abrechnung ändert nichts daran, dass der Auftraggeber Zahlungsschuldner bleibt, soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig zahlt.
- Eine Abtretung von Ansprüchen gegen Versicherer oder Dritte bedarf unserer schriftlichen Annahme. Wir sind nicht verpflichtet, eine Abtretung anzunehmen.
- Wir unterstützen die Schadenabwicklung durch sachgerechte Dokumentation, Fotos, Messwerte, Berichte, Aufmaße und Rechnungsunterlagen, soweit dies vereinbart oder zur üblichen Auftragsabwicklung erforderlich ist. Eine rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung schulden wir nicht.
- Kürzungen durch Versicherer wegen versicherungsvertraglicher Obliegenheiten, Selbstbehalten, Unterversicherung, fehlender Deckung, nicht freigegebener Leistungen oder sonstiger Gründe gehen nicht zu unseren Lasten, soweit wir diese Kürzungen nicht zu vertreten haben.
VIII. Technische Trocknung und Gerätestellung
- Die technische Trocknung erfolgt auf Grundlage des festgestellten Schadenbildes, der baulichen Gegebenheiten, der Feuchtemessungen, der technischen Erforderlichkeit und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Der Erfolg, die Dauer und der Umfang einer technischen Trocknung hängen von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von Materialaufbau, Feuchteeintrag, Raumklima, Luftwechsel, Temperatur, Nutzung des Objekts, Stromversorgung, Zugänglichkeit, verdeckten Hohlräumen, Dämmschichten, Estrichaufbau und sonstigen baulichen Gegebenheiten.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb der Trocknungsgeräte zu ermöglichen. Insbesondere dürfen Trocknungsgeräte, Ventilatoren, Schläuche, Folien, Abdichtungen, Messpunkte oder sonstige technische Einrichtungen nicht eigenmächtig abgeschaltet, umgestellt, entfernt, beschädigt, verdeckt oder manipuliert werden.
- Werden Trocknungsgeräte oder technische Einrichtungen durch den Auftraggeber, Bewohner, Mieter, Eigentümer oder sonstige Dritte abgeschaltet, entfernt, beschädigt oder manipuliert, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Verzögerungen, Mehrkosten, Schäden und zusätzlichen Aufwendungen, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.
- Störungen, ungewöhnliche Geräusche, Ausfälle, Gerüche, Feuchtigkeit, Schimmelverdacht oder sonstige Auffälligkeiten sind uns unverzüglich mitzuteilen.
- Die Gerätestellung wird nach vereinbarter oder tatsächlicher Laufzeit berechnet. Verzögerungen beim Rückbau, die auf fehlendem Zugang, fehlender Abstimmung, nicht erreichbaren Ansprechpartnern oder sonstigen nicht von uns zu vertretenden Umständen beruhen, können zu zusätzlichen Kosten führen.
- Die Trocknung gilt nicht automatisch mit Ablauf einer bestimmten Laufzeit als abgeschlossen. Maßgeblich sind insbesondere die technischen Messergebnisse, die baulichen Gegebenheiten und die fachliche Bewertung des Trocknungsfortschritts.
IX. Leckageortung
- Die Leckageortung ist eine technische Such-, Eingrenzungs- und Diagnoseleistung. Sie wird auf Grundlage des Schadenbildes, der örtlichen Gegebenheiten, der verfügbaren Informationen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
- Ein bestimmter Erfolg, insbesondere das Auffinden jeder Leckage ohne Bauteilöffnung, wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Die Leckageortung kann den Einsatz unterschiedlicher Verfahren erfordern, zum Beispiel Feuchtemessung, Thermografie, akustische Ortung, Druckprüfung, Tracergas, Kameratechnik, Endoskopie, Farbstoffprüfung, Bauteilöffnung oder sonstige technische Maßnahmen.
- Bauteilöffnungen, zerstörende Prüfungen oder weitergehende Untersuchungen erfolgen nur, soweit sie beauftragt, technisch erforderlich oder zur Schadenminderung geboten sind.
- Wird eine Leckage trotz fachgerechter Durchführung nicht gefunden oder kann die Ortung aufgrund baulicher Gegebenheiten, fehlender Zugänglichkeit, unvollständiger Informationen, nicht vorhandener Pläne oder sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände nicht abgeschlossen werden, bleibt der Auftraggeber zur Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen verpflichtet.
- Stellt sich heraus, dass weitere Gewerke, Untersuchungen, Prüfungen oder Freilegungen erforderlich sind, werden diese gesondert angeboten oder nach Vereinbarung abgerechnet.
X. Sanierung, Demontage, Schimmelbeseitigung und Folgearbeiten
- Sanierungs-, Demontage- und Wiederherstellungsleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang, den technischen Erfordernissen und den örtlichen Gegebenheiten ausgeführt.
- Bei Sanierungsarbeiten können sich während der Ausführung zusätzliche Schäden, verdeckte Mängel, Feuchtigkeit, Schimmel, Materialschäden, Installationsmängel oder sonstige Umstände zeigen, die bei der Erstbesichtigung nicht erkennbar waren. Hierdurch erforderliche Zusatzleistungen werden gesondert angeboten oder nach Vereinbarung abgerechnet.
- Bei Materialauswahl, Oberflächen, Farben, Chargen, Strukturen, Fugenbildern, Übergängen und Anschlüssen können technisch oder produktionsbedingt geringfügige Abweichungen auftreten, soweit sie handelsüblich und zumutbar sind.
- Schimmelbeseitigungen erfolgen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Eine dauerhafte Verhinderung erneuter Schimmelbildung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Ursachen vollständig beseitigt sind. Nutzerverhalten, Lüftung, Heizung, Wärmebrücken, bauliche Mängel oder erneute Feuchteeinträge liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs, soweit sie nicht von uns verursacht wurden.
- Entsorgungskosten, Schutzmaßnahmen, besondere Hygieneanforderungen, Schadstoffprüfungen, Freimessungen oder Laborleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Nachunternehmer und Subunternehmer
- Wir sind berechtigt, zur Durchführung der beauftragten Leistungen eigene Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Fachbetriebe, Nachunternehmer oder sonstige geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
- Der Einsatz von Nachunternehmern erfolgt insbesondere bei Sanierungsleistungen, Spezialgewerken, Entsorgung, Schadstoffprüfung, Laborleistungen, Materiallieferungen oder sonstigen ergänzenden Leistungen.
- Die Koordination der von uns beauftragten Nachunternehmer erfolgt durch uns, soweit diese Leistungen Bestandteil unseres Auftrags sind.
- Beauftragt der Auftraggeber eigene Drittunternehmen, Handwerker, Gutachter, Sachverständige oder sonstige Beteiligte, sind deren Leistungen nicht Bestandteil unserer Leistung. Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die durch solche Drittbeteiligten verursacht werden, gehen nicht zu unseren Lasten, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
XII. Dokumentation, Fotos, Messwerte und Datenschutz
- Zur Leistungserbringung, Qualitätssicherung, Beweissicherung, Abrechnung, Kommunikation und Schadenabwicklung sind wir berechtigt, objekt- und schadensbezogene Dokumentationen zu erstellen.
- Die Dokumentation kann insbesondere umfassen:
- Fotos
- Videos
- Messwerte
- Feuchteprotokolle
- Raum- und Bauteilangaben
- Grundrisse und Skizzen
- digitale Aufmaße
- Berichte
- Geräteprotokolle
- Leistungsnachweise
- Kommunikationsverläufe
- Rechnungs- und Angebotsunterlagen
- Die Dokumentation darf zur Vertragsdurchführung, internen Bearbeitung, Qualitätssicherung, Rechnungsstellung sowie zur Kommunikation mit Auftraggebern, Hausverwaltungen, Eigentümern, Bewohnern, Versicherern, Regulierern, Sachverständigen und beteiligten Fachunternehmen verwendet werden, soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist.
- Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Kommunikation, Dokumentation, Abrechnung, Schadenabwicklung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen und unserer Datenschutzerklärung.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Personen, deren Daten oder Räumlichkeiten im Rahmen der Auftragsdurchführung betroffen sind, über die erforderliche Verarbeitung informiert werden, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
XIII. Abnahme
- Soweit unsere Leistung als Werkleistung einzuordnen ist, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Die Abnahme kann ausdrücklich, schriftlich, elektronisch, durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, durch Ingebrauchnahme der Leistung, durch vorbehaltlose Zahlung oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten erfolgen.
- Setzen wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen als abgenommen. Die gesetzliche Abnahmefiktion ergibt sich aus § 640 BGB.
- Gegenüber Verbrauchern gilt eine Abnahmefiktion nur, wenn wir den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hinweisen.
- Für Dienstleistungen, reine Beratungsleistungen, Leckageortungen oder technische Untersuchungen, bei denen kein abnahmefähiges Werk geschuldet ist, gelten die Regelungen zur Abnahme nur, soweit sie ihrem Inhalt nach anwendbar sind.
XIV. Mängel und Gewährleistung
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen Bedingungen keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
- Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Leistungserbringung oder Lieferung, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Gegenüber Verbrauchern gilt: Verbraucher werden gebeten, offensichtliche Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
- Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten, Selbstvornahme verlangen oder Schadensersatz geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlende Mitwirkung, unterbrochene Trocknung, eigenmächtige Veränderungen, Eingriffe Dritter, unzureichende Lüftung oder Heizung, erneuten Feuchteeintrag, bauliche Mängel, Verschleiß oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
- Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Verkürzung gesetzlicher Verbraucherrechte erfolgt durch diese Bedingungen nicht.
XV. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte oder eingebaute Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen.
- Werden von uns gelieferte Gegenstände mit einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen Gegenständen verbunden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit rechtlich zulässig, tritt der Auftraggeber etwaige Ersatzansprüche, Herausgabeansprüche oder sonstige Ansprüche in Höhe unserer offenen Forderung bereits jetzt an uns ab.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände pfleglich zu behandeln und uns Zugriffe Dritter, Beschädigungen oder Verlust unverzüglich mitzuteilen.
XVI. Abbruch, Unterbrechung und Kündigung von Leistungen
- Wird die Leistung aus Gründen unterbrochen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die entstandenen Kosten abzurechnen.
- Dies gilt insbesondere bei fehlender Freigabe, ausbleibender Zahlung, fehlendem Zugang, unzureichender Mitwirkung, fehlender Versicherungsentscheidung, Nutzungsverweigerung, Sicherheitsbedenken, Schadstoffverdacht oder sonstigen Umständen, die eine Fortführung unmöglich, unsicher oder wirtschaftlich unzumutbar machen.
- Erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Schadenminderung können auch bei Unterbrechung oder Kündigung gesondert berechnet werden, soweit sie beauftragt, erforderlich oder im Interesse des Auftraggebers geboten waren.
- Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
XVII. Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Wir haften nicht für Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch fehlende Mitwirkung, fehlenden Zugang, unvollständige Informationen, unzureichende Stromversorgung, Abschalten oder Manipulation von Geräten, Eingriffe Dritter, verdeckte bauliche Mängel, nicht erkennbare Vorschäden, erneuten Feuchteeintrag oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände entstehen.
- Gegenüber Unternehmern haften wir, soweit gesetzlich zulässig, nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder beruhen auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XVIII. Notfall-, Eil- und Schadenminderungsmaßnahmen
- Bei Wasserschäden, Leckagen, Feuchtigkeitsschäden, Schimmelverdacht oder sonstigen akuten Schadenlagen können sofortige Maßnahmen zur Schadenminderung erforderlich sein.
- Wird secoflex mit einer Notfall-, Erst- oder Schadenminderungsmaßnahme beauftragt, sind wir berechtigt, diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die nach fachlicher Einschätzung zur Begrenzung des Schadens, zur Sicherung des Objekts oder zur Vorbereitung weiterer Leistungen erforderlich sind.
- Hierzu können insbesondere gehören:
- Erstbesichtigung
- Sicherungsmaßnahmen
- Wasseraufnahme
- Öffnung betroffener Bauteile
- provisorische Maßnahmen
- technische Trocknung
- Demontage
- Dokumentation
- Messungen
- Koordination weiterer Beteiligter
- Eine vollständige Sanierung oder Wiederherstellung ist hiervon nur umfasst, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
XIX. Kommunikation und digitale Übermittlung
- Die Kommunikation kann persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, über digitale Systeme, Portale, Messenger oder sonstige geeignete Kommunikationswege erfolgen, soweit keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Angebote, Auftragsbestätigungen, Berichte, Dokumentationen, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Terminabstimmungen und sonstige Unterlagen können elektronisch übermittelt werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns aktuelle Kontaktdaten und erreichbare Ansprechpartner mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich bekanntzugeben.
- Für Verzögerungen oder Nachteile, die aus unrichtigen, veralteten oder nicht erreichbaren Kontaktdaten entstehen, haften wir nicht, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist, soweit rechtlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz unseres Unternehmens.
- Sitz der secoflex GmbH ist 76829 Landau in der Pfalz sofern dies dem tatsächlichen im Handelsregister beziehungsweise Impressum eingetragenen Unternehmenssitz entspricht.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies rechtlich zulässig ist.
XXI. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Bedingungen.